Der Energieausweis ist Pflicht!!!
Gemäß § 16 EnEV hat der Verkäufer einer Immobilie dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorzulegen. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Vermarktung durch den Eigentümer selber oder z.B. durch ein Maklerbüro durchgeführt wird.
Pflichtangaben für Wohngebäude gemäß § 16a EnEV seit 01.05.2014:
- die Art des Ausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs- oder verbrauchs für das Gebäude
- die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- das im Energieausweis genannte Baujahr
- die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Warum sollten Sie sich einen Energieausweis vom Experten ausstellen lassen?
- Es erfolgt eine Plausibilitätskontrolle der verwendeten Daten
- Sie erhalten die Anlage 6 nach § 16 EnEV
- Viele Eigentümer sind mit der Eingabe der Daten überfordert, was zu einem falschen Ergebnis führen kann
Wir arbeiten mit qualifizierten Energieberatern zusammen und können Ihnen die Erstellung von einem Energieausweis für Wohngebäude innerhalb von 2 Werktagen ermöglichen. Für nähere Auskünfte stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.